Voraussetzung zum Arbeiten in Deutschland
Ausländische Arbeitskräfte prägen bereits seit Jahrzehnten den deutschen Arbeitsmarkt nachhaltig. Auch heute suchen Unternehmen vermehrt nach Mitarbeitern im Ausland. Sei es aufgrund des Fachkräftemangels oder weil in Deutschland keine geeigneten Kandidaten für eine spezielle Position existieren.
Jedoch bringt das Recruiting im Ausland auch Probleme mit sich: Besitzt der Arbeitnehmer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, benötigt er sehr wahrscheinlich eine Arbeitserlaubnis. Doch wie bekommt man eine Arbeitserlaubnis? Und wer braucht in Deutschland eine Arbeitserlaubnis? Diese und weitere Fragen beantwortet der nachfolgende Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Arbeitserlaubnis berechtigt ausländische Arbeitnehmer zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Deutschland.
- Staatsangehörige der EU, des EWR sowie der EFTA-Staaten profitieren von der vollen Freizügigkeit und arbeiten ohne zusätzliche Genehmigung.
- Für die “Blaue Karte EU” gelten im Jahr 2026 Gehaltsschwellen von 50.700 Euro für Regelberufe und 45.934,20 Euro für Engpassberufe.
- Arbeitgeber beschleunigen das behördliche Verfahren durch eine frühzeitige Übermittlung aller Unterlagen.
Was ist eine Arbeitserlaubnis?
Die Arbeitserlaubnis (auch Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigung) berechtigt ausländische Arbeitnehmer zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Deutschland. Dazu erhalten die sogenannten “Drittstaatsangehörigen” eine Eintragung in ihren Aufenthaltsdokumenten, die das Leben und Arbeiten in einem EU-Mitgliedstaat bewilligt.
Deutsche Staatsangehörige besitzen die Arbeitserlaubnis automatisch. Sie haben somit freien Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt. Je nach Herkunftsland und Aufenthaltstitel müssen ausländische Arbeitnehmer jedoch in der Regel eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Wer braucht eine Arbeitserlaubnis in Deutschland?
Eine gültige Arbeitserlaubnis benötigen all jene Personen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber in Deutschland einer unselbstständigen Arbeit nachgehen wollen. Dies betrifft jedoch nicht jede ausländische Person und ist mitunter an unterschiedliche Ausnahmen und Sonderregelungen gebunden. Unternehmen, die Recruiting im Ausland betreiben, sollten diese kennen.
Wer darf ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten?
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der sogenannten EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Island benötigen keine Arbeitserlaubnis in Deutschland. Sie dürfen nach dem Freizügigkeitsrecht in Deutschland einer Tätigkeit nachgehen, da sie dem deutschen Arbeitnehmer gleichgestellt sind. Sie sind somit befähigt, sich in Deutschland und innerhalb der EU niederzulassen und zu arbeiten.
Eine Ausnahme hinsichtlich einer Arbeitsbewilligung in Deutschland gilt zudem für die folgenden Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, Großbritannien und den USA. Bürgerinnen und Bürger aus diesen Staaten dürfen ohne Visum für alle Einreisezwecke nach Deutschland einreisen und sich für einen bestimmten Zeitraum im Land aufhalten.
Wer aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro oder Serbien stammt, kann über die Westbalkanregelung zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen. Eine formale Qualifikation ist dafür nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit prüft jeden Fall vorab und erteilt ihre Zustimmung noch vor der Visumbeantragung. Pro Kalenderjahr sind 50.000 Zustimmungen möglich.
Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis?
Die Arbeitserlaubnis wird in Deutschland durch das Zuwanderungsgesetz (ZuwandG) bzw. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) geregelt. Um eine Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten, benötigen Arbeitnehmer einen Aufenthaltstitel. Dieser wird von der zuständigen Behörde immer gemeinsam mit der Arbeitserlaubnis erlassen. Da Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel somit im Zusammenhang stehen, ist der Nachweis eines Wohnsitzes, beispielsweise ein Mietvertrag, unverzichtbar.
Sobald es sich bei dem Antragsteller nicht um einen EU-Bürger oder einen Bürger der genannten Sonderstaaten handelt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten:
- Der ausländische Arbeitnehmer hat Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
- Es existiert ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
- Durch die Arbeitserlaubnis für einen Nicht-EU-Bürger kommt es zu keiner Benachteiligung des deutschen Arbeitsmarkts.
- Es herrschen gleiche Bedingungen für ausländische Arbeitnehmer wie für deutsche Arbeitnehmer hinsichtlich Arbeitszeiten, Urlaubstage und Entgelt (für den Arbeitgeber besteht dahingehend eine Informationspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit).
Die sogenannte Vorrangprüfung, also die bevorzugte Einstellung von deutschen Staatsbürgern, EU-Bürgern oder EFTA-Bürgern, wurde 2020 abgeschafft. Mit einer Neuregelung aus dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, die 2024 in Kraft getreten ist, ist zudem die Vorrangprüfung für Auszubildende aus Drittstatten entfallen. Das Gesetz enthält zugleich eine Verordnungsermächtigung. Bei einer Veränderung der Arbeitsmarktsituation lässt sich die Vorrangprüfung rasch wieder einführen, etwa in bestimmten Berufen oder bestimmten Regionen.
Zustimmung zur Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet durch ihr Zustimmen über das Arbeitsvisum in Deutschland für ausländische Arbeitskräfte und reguliert so den Arbeitsmarkt. Der Erhalt einer gültigen Arbeitserlaubnis durch die Agentur für Arbeit ist abhängig von zwei Faktoren:
1. Ausgewählte Berufsgruppe
Eine Arbeitserlaubnis wird nur für Berufsgruppen erteilt, die nach deutschem Recht zugelassen sind. Nähere Informationen dazu liefert die Beschäftigungsverordnung (BeschV).
2. Berufliche Qualifikation des Antragstellers
In diesem Fall wird zwischen einer qualifizierten Berufsausbildung und einer beruflichen Qualifikation von mindestens zwei Jahren unterschieden. Letzteres betrifft unter anderem akademische Berufe, IT-Spezialisten, Positionen mit einer leitenden Funktion oder Sozialarbeiter. Darüber hinaus müssen die Antragssteller für eine Arbeitserlaubnis über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen
Wann entfällt die Zustimmung der Agentur für Arbeit für eine Arbeitserlaubnis?
Ein ausländischer Arbeitnehmer benötigt keine Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn sich dieser nur temporär in Deutschland aufhält. Die betrifft in der Regel:
- Praktikanten
- Auszubildende
- Ehrenamtliche Arbeitskräfte
Hochqualifizierte Arbeitskräfte haben die Möglichkeit zur Beantragung einer “Blauen Karte EU” oder “Blue Card”. In diesem Fall gelten für den Antragsteller die folgenden Voraussetzungen:
- Er ist Bürger eines Staates außerhalb der EU und des EWR-Raums.
- Er besitzt einen Hochschulabschluss.
- Er hat ein jährliches Mindestbruttoeinkommen von 50.700 Euro.
- Als Ausführender eines sogenannten Mangelberufs (u.a. akademische Fachkräfte im MINT-Bereich und Führungskräfte in der Produktion von Waren, im Bau sowie der Logistik) gilt ein Mindestbruttoeinkommen von 45.934,20 Euro.
- Liegt der Erwerb des letzten Hochschul- oder vergleichbaren Abschlusses nicht länger als drei Jahre zurück, gilt ein Jahresbruttogehalt von mindestens 45.934,20 Euro. Diese Regelung gilt für den Berufseinstieg in allen Berufsgruppen.
- IT-Fachkräfte und Führungskräfte im IT-Bereich ohne formalen Abschluss erhalten die “Blaue Karte EU”, wenn sie ein Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate, ein Bruttojahresgehalt von mindestens 45.934,20 Euro sowie 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung auf Hochschulniveau in den vergangenen 7 Jahren nachweisen.
Die einzelnen Fälle werden in einer Vorabprüfung durch die Agentur für Arbeit beziehungsweise der Ausländerbehörde untersucht. Eine unbefristete Arbeitserlaubnis (Niederlassungserlaubnis), mit der ohne Beschränkung jede Beschäftigung aufgenommen werden kann, erhalten ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach 4 Jahren. Für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU gelten deutlich verkürzte Fristen: Die Niederlassungserlaubnis kann bereits nach 27 Monaten bei einfachen Deutschkenntnissen (A1-Niveau) oder nach 21 Monaten bei ausreichenden Deutschkenntnissen (B1-Niveau) erteilt werden.
Befristete und unbefristete Arbeitserlaubnis
Während eine hohe fachliche Qualifikation sowie gute Deutschkenntnisse ausschlaggebend für eine unbefristete Arbeitserlaubnis sind, erhalten ausländische Arbeitskräfte ohne qualifizierte Berufsbildung meist eine befristete Arbeitserlaubnis.
Zu diesen Arbeitskräften gehören zum Beispiel:
- Saisonarbeiter mit mindestens 20 Wochenstunden → Befristete Arbeitserlaubnis von maximal acht Monaten pro Betrieb.
- Au-pair unter 25 Jahren, mit grundlegenden Deutschkenntnissen → Befristete Arbeitserlaubnis von einem Jahr.
- Haushaltshilfen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis → Befristete Arbeitserlaubnis von maximal drei Jahren.
- Schaustellergehilfen → Befristete Arbeitserlaubnis von maximal neun Monaten pro Jahr.